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   VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21   

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VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21 (https://dejure.org/2022,6051)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.03.2022 - 4 A 154/21 (https://dejure.org/2022,6051)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 (https://dejure.org/2022,6051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Einordnung der Zweitwohnungssteuer unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts; Bestimmung der Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung durch die steuererhebende Kommune (Flächenmaßstab als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lagewert als Steuermaß bei der Zweitwohnungssteuer

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungsteuer - richtiger Ermittlungsmaßstab

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Der angefochtene Bescheid vom 16. Februar 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 24. Februar 2022 nicht im Hinblick auf diese Vorauszahlung erledigt, weil der endgültige, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 24. Februar 2022 die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Nach dem Vermerk "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage" vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 -, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine "Differenzierung bezüglich der Lage" bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen.

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 111 m.w.N.).

    Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 136).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Sie stellt keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Sonderaufwand des Staates dar, weil sie nicht auf eine staatliche Leistung gestützt werden kann, die einem bestimmten kostenträchtigen Verhalten des Steuerschuldners zurechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 92).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es etwa zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, den Wohnungsinhaber zur Ummeldung seines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 85).

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22).

    Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Kommunen, in denen - wie im Fall der Beklagten - nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 98).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 69).

    Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 87 f.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 - 5 MB 44/22 - n.v.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 4 B 10002/21 - juris Rn. 27).

    Mit dem Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Gebiet knüpft die Zweitwohnungssteuer der Beklagten jedoch an die in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG vorausgesetzte örtliche Gegebenheit an (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 79 ff.).

  • BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 2.20

    Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 11 f.) zu erfassen.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Denn der Ersatzmaßstab nutzt den Spielraum des Normgebers in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59).

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten "Lagefaktor" als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 67/99
    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Mit dem Steuermaßstab soll lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 - juris Rn. 34).

    Zwar trifft es zu, dass die Kosten für die Kapitalbindung neben dem Eigenmietwert als Anhaltspunkt für den Aufwand eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung dienen können, wenn der Zweitwohnungsinhaber zugleich Eigentümer der Wohnung ist (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

  • VG Schleswig, 17.11.2017 - 2 A 139/16

    Eigenschaft als Zweitwohnung im Zusammenhang mit Zweitwohnungssteuer

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10002/21

    Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand des Faktors Gebäudeart; Verstoß gegen

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 2 S 1474/20

    Zweitwohnungssteuer für Mobilheim

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 MB 10/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheide

  • VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum;

  • VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17

    Kalkulation von Schmutzwassergebühren; Grundsatz der Periodengerechtigkeit;

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21

    Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab;

    Es handelt sich hierbei um einen Aspekt der materiellen Rechtmäßigkeit, also ob die Beklagte von ihrer aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG , §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 NKAG resultierenden Satzungskompetenz im Einklang mit der Verfassung - konkret dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - Gebrauch gemacht hat (so auch VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 26).

    Dies folgt aus der Erwägung, dass der Ersatzmaßstab dem Normgeber in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung einen gewissen Spielraum einräumt, dieser Spielraum ihn aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund entbindet (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 42).

    Diesen Kriterien kann eine grundsätzliche Eignung zur Erfassung des Belastungsgrundes nicht abgesprochen werden, da typischerweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage mit einem anderen finanziellen Aufwand verbunden ist als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasser- oder Bergblick (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 44).

    Damit kommt letztlich jedem Multiplikator (im mathematischen Sinn) bzw. Faktor (im rechtlichen Sinn) maßstabsprägende und dominierende Wirkung zu (insoweit ungenau: VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 48, das bei einer identischen Satzungsbestimmung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich dem Lagewert maßstabsprägende Wirkung zuspricht und den übrigen Faktoren ihren Einfluss auf die Bemessungsgrundlage abspricht).

    Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die jeweils maßgeblichen Bodenrichtwerte verhältnismäßig proportional zu dem finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet entwickeln (so auch VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 59).

    In Betracht käme es, den (fiktiven) finanziellen Aufwand für das Vorhalten einer Zweitwohnung und dessen Entwicklung eher an dem Verbraucherpreisindex zu orientieren (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 58).

    Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass jeder Steuermaßstab dem Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werden muss, dass sich der Ersatzmaßstab so nah wie möglich an der Wirklichkeit zu orientieren hat (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 56).

    Eine so gestaltete Zweitwohnungssteuer besteuert nach Ansicht der erkennenden Kammer primär den Objektwert und ist damit im Kern eine Objektsteuer, die dem Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gerecht wird (so im Ergebnis auch [zu einer nahezu identischen Satzungsregelung] VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 59).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es sich bei dem Abgabenmaßstab gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG um eine unverzichtbare Satzungsregelung handelt (vgl. Höhne, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2023, § 2 Rn. 76; zur vergleichbaren Rechtslage in Schleswig-Holstein: VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 60).

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